Zum Leistungsschutzrecht (in Deutschland und der EU)
Teil des Urheberrechts sind die sogenannten ›Verwandten Schutzrechte‹ (§§ 70 ff.) wie beispielsweise die Rechte für die Hersteller von Tonträgern, die für dieses Projekt von besonderer Bedeutung sind. Das Recht der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller wurde dabei maßgeblich durch Richtlinien der Europäischen Union beeinflusst.
Eine Richtlinie ist ein Rechtsakt der Europäischen Union, der in den EU-Mitgliedländern nicht unmittelbar gilt, sondern der innerhalb einer Frist von derzeit zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden muss. Für die Fristen der »Verwandten Schutzrechte« im deutschen Urheberrecht waren die Richtlinie 93/98/EWG (neu bekannt gemacht als RL 2006/116/EG) und die Richtlinie 2011/77/EU von weitreichender Bedeutung.
Die folgende Tabelle können Sie hier als PDF herunterladen.
Vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes von 1965 am 1. Januar 1966 gab es in Deutschland keine verwandten Schutzrechte bzw. ein Leistungsschutzrecht für den Schutz einer Tonaufnahme. Für die Zeit vor 1966 wurden künstlerische Darbietungen jedoch über das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. »fiktive Bearbeiterurheberrecht« geschützt, das sich auf § 2 Abs. 2 des LUG (= Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst) stützte und für das eine Schutzdauer von 50 Jahren vorgesehen war.
Für das Beispiel 1 eines 1949 veröffentlichten Tonträgers sowie für das Beispiel 2 eines 1962 veröffentlichten Tonträgers ergibt sich daraus, dass diese Aufnahmen auch vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) durch das »fiktive Bearbeiterurheberrecht« geschützt sind (= gelber Balken).
Die ›Verwandten Schutzrechte‹ wurden in Deutschland mit dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes zum 1. Januar 1966 (§§ 70 ff.) eingeführt. Die Schutzdauer für Tonträger wurde auf 25 Jahre festgelegt.
Die sich aus dem Leistungsschutzrecht (25 Jahre) ergebende Fristverkürzung gegenüber dem fiktiven Bearbeiterurheberrecht (50 Jahre) wurde vom BVerfG grundsätzlich als verfassungsmäßig, § 135 UrhG jedoch als verfassungswidrig beurteilt (Beschluss vom 08.07.1971 - 1 BvR 766/66). Die 1972 eingeführt Übergangsvorschrift § 135a UrhG trägt dem Urteil Rechnung und legt fest, dass Aufnahmen, an denen das fiktive Bearbeiterurheberrecht bei Einführung des Urheberrechts noch nicht erloschen war, eine Frist von 25 Jahren ab Einführung des UrhG gewährt wird. Das fiktive Bearbeiterurheberrecht (= gelber Balken) wird daher verkürzt und durch ein 25-jähriges Leistungsschutzrecht ersetzt. Für die Beispiele 1 und 2 ergeben sich daraus, dass diese Aufnahmen über das Leistungsschutzrecht bis zum Ende des Jahres 1991 geschützt (= roter Balken bis 1991/1993) und ab diesem Zeitpunkt gemeinfrei sind (= grüner Balken).
Für alle drei Beispiele gilt jedoch, dass die Verlängerung der Leistungsschutzrechte im Rahmen des dritten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechts 1995 in Verbindung mit der Übergangsregelung § 137f Abs. 2 ein Wiederaufleben des Schutzes und Verlängerung der Schutzfrist bedeutet (= durchgehende rote Balken).
Im Rahmen der dritten Änderung des UrhG 1995 aufgrund der Richtlinie 93/98/EWG wurde der Leistungsschutz für Tonträger auf 50 Jahre erhöht. Eine 1995 veröffentlichte Aufnahme ist seither für die Dauer von 50 Jahren bis zum 31.12.2045 geschützt. Die Übergangsregelung des § 137f UrhG besagt zudem, dass Länder in der EU, die vor 1995 ein längeres Leistungsschutzrecht für Tonträger als 50 Jahre gehabt haben, dieses nicht verkürzen müssen und dass erloschene Rechte wiederaufleben, wenn der Schutzgegenstand in einem anderen Land in der EU zur Einführung der Fristverlängerung für Tonträgerhersteller noch geschützt war.
Für die Beispiele 1 und 2 bedeutet die Änderung des Urheberrechts 1995 ein Wiederaufleben des Leistungschutzes bis zum 31.12.1999 bzw. bis zum 31.12.2012. Beide Aufnahmen sind jedoch am 01.01.2013 ohne Schutz bzw. gemeinfrei.
Für das Beispiel 3 eines 1968 veröffentlichten Tonträgers bedeutet die Änderung des Urheberrechts 1995 ein Wiederaufleben des Leistungschutzes bis zum 31.12.2018.
Im Rahmen der neunten Änderung des UrhG 2013 aufgrund der Richtlinie 2011/77/EU wurde der Leistungsschutz für Tonträger auf 70 Jahre erhöht. Die Übergangsregelung des § 137m allerdings schränkt ein, dass Aufzeichnungen von Darbietungen und für Tonträger, deren Schutzdauer am 1. November 2013 bereits erloschen war, nicht von der Verlängerung profitieren.
Für die Beispiele 1 und 2 bedeutet die Änderung des Urheberrechts 2013, dass sie gemeinfrei bleiben (= grüner Balken).
Für das Beispiel 3 eines 1968 veröffentlichten und bis zum 31.12.2018 geschützten Tonträgers bedeutet die Änderung des Urheberrechts 2013 eine wiederholte Verlängerung bis zum 31.12.2038 (= roter Balken).
Die entscheidende Frage
Die für Digitalisierungsprojekte gemeinfreier Musik letztendlich entscheidende Frage lautet, ob die Digitalisierung eines Tonträgers von nicht mehr urheberrechtlich geschützten Kompositionen, der vor 1963 erschienen ist, eventuell noch geschützt und deren Verbreitung als gemeinfreie Aufnahmen daher rechtswidrig sein könnte. Dass die Richtlinie 93/98/EWG (RL 2006/116/EG) auch für vor 1966 und im Ausland veröffentlichte Aufnahmen gilt, wurde durch den Europäischen Gerichtshof 2009 anlässlich eines Streits zwischen der Sony Music Entertainment (Germany) GmbH und Falcon Neue Medien Vertrieb GmbH entschieden (EuGH Rechtssache C‑240/07).
bei Sony BMG Music Entertainment (Germany) GmbH, München,
in: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht 50 (7/2006), S. 540.
Da es sich bei der Berechnung der Frist gemäß § 69 um eine Jahresfrist handelt, die mit dem darauf folgenden Kalenderjahr zu zählen beginnt und am 31.12. des Schutzablaufjahres endet, besagt diese Tatsache für einen 1962 veröffentlichten Tonträger, dass der Schutz des Tonträgerherstellers gemäß der Directive 2006/116/EG am 31.12.2012 endete oder allgemein ausgedrückt: Für alle vor 1963 erschienenen Aufnahmen gilt, dass ihr Leistungsschutzrecht in Deutschland spätestens ab dem 1. Januar 2013 erloschen war. Mithin kann ausgeschlossen werden, dass ein Tonträger aus dem Jahr 1962 von der im Neunten Gesetz zur Änderung des Urheberrechts 2013 eingeführten Fristverlängerung profitiert.
Jüngere Platten und aktuelle CD's mit gemeinfreien Aufnahmen
Eine weitere Frage bestand darin, ob für dieses Projekt auch nach 1963 erschienene Schallplatten digitalisiert sowie die Aufnahmen aktuell vertriebener CD's bereit gestellt werden dürfen, wenn die auf diesen Tonträgern zu hörenden Aufnahmen bereits vor 1963 veröffentlicht worden sind. In diesen Fällen erwies sich die Rechtslage als eindeutig, da seit der Einführung des Urheberrechtsgesetzes im § 85 Abs. 1 Satz 3 steht:
Dieser Satz wird im Kommentar zum UrhG von Prof. Dr. Dreier und Dr. Schulze wie folgt kommentiert:
Urheberrechtsgesetz, Verwertungsgesellschaftsgesetz, Kunsturhebergesetz.
Kommentar, 6. Aufl. München 2018, S. 1430 (Hervorhebung im Original).
Demnach besteht spätestens seit 2013 kein Leistungsschutz mehr für Aufnahmen, die vor 1963 aufgenommen worden sind bzw. deren Leistungsschutz vor der Verlängerung der Fristen auf 70 Jahre im Jahr 2013 abgelaufen war. Diese Aufnahmen sind mithin gemeinfrei, wenn der Urheber der auf dem Tonträger zu hörenden Werke länger als 70 Jahre tot ist.
Anmerkungen
Zum Wiederaufleben des Schutzes
Aus Sicht der Allgemeinheit ist die Tatsache bedauerlich, dass in Deutschland erloschene Leistungsschutzrechte gemäß der Übergangsvorschrift § 137f Abs. 2 wiederaufleben. Denn andernfalls wären Aufnahmen nicht mehr geschützter Komponisten, die bis zum Jahr 1969 veröffentlicht worden sind, gemeinfrei und könnten für pädagogische Zwecke frei genutzt werden. Dazu schreibt Prof. Dr. Hoeren in einem für die Hochschule für Musik und Theater erstellten Gutachten:
erstellt für die HMTM am 28.01.2019 (Tag der Rechnungslegung)
Zur Harmonisierung
Anders, als es die umgangssprachliche Bezeichnung nahe legen würde, ist mit einer »Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte« in der Sprache der EU keine Angleichung von Schutzfristen gemeint. Das macht Punkt 3 der Richtlinie 93/98/EWG deutlich, wo es heißt: »Die Harmonisierung darf sich nicht auf die Schutzdauer als solche erstrecken, sondern muß auch einige ihrer Modalitäten wie den Zeitpunkt, ab dem sie berechnet wird, betreffen.« Punkt 9 wiederum führt aus, warum das so ist: